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(3) Über die Anerkennung einer Crew entscheidet die Mitgliederversammlung des zuständigen höheren Gebietsverbandes mit satzungsändernder Mehrheit. Zuständig für die Anerkennung von Landesverbänden ist der Bundesverband, für die Anerkennung aller weiterer Gebietsverbände der jeweilige Landesverband, sofern seine Satzung keine abweichende Regelung betrifft. | (3) Über die Anerkennung einer Crew entscheidet die Mitgliederversammlung des zuständigen höheren Gebietsverbandes mit satzungsändernder Mehrheit. Zuständig für die Anerkennung von Landesverbänden ist der Bundesverband, für die Anerkennung aller weiterer Gebietsverbände der jeweilige Landesverband, sofern seine Satzung keine abweichende Regelung betrifft. | ||
(4) Gebietsverbände der Jungen Piraten Deutschland | (4) Gebietsverbände der Jungen Piraten Deutschland können von der Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit ausgeschlossen werden. | ||
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