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(5) Der Verein wird durch den geschäftsführenden Bundesvorstand, zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. | (5) Der Verein wird durch den geschäftsführenden Bundesvorstand, zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. | ||
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| SÄA02 | |||
| Zweck | |||
| Sven Bechen | |||
| Die Mitgliederversammlung möge beschließen: | |||
§2 Zweck folgendermaßen zu ändern: | |||
Die Jungen Piraten Deutschland stellen sich folgendem Zweck: | |||
Innerhalb der Jugend der Gesellschaft und der Piratenpartei für ihre Ziele und Vorstellungen zu wirken und die politischen Vorstellungen und Ziele ihrer Mitgliedern entsprechend den gültigen Beschlüssen zu vertreten. Politische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit durchzuführen und offene Jugendstellen für Politik aufzubauen und zu unterstützen. Auch die Arbeit von verschiedenen Jugendverbänden, -gruppen und -initiativen sollen bundesweit und regional vernetzt und gefördert werden. Dabei ist besonders die Gründung lokaler Gruppen zu unterstützen, eine Arbeit mit außerparteiischen Jugendinitiativen und Interessensgruppen anzustreben und diese zu unterstützen. | |||
Die Tätigkeit des Bundesvorstandes und weiterer Organe werden dabei ehrenamtlich ausgeübt. Auch verfolgen die Jungen Piraten Deutschland selbstlose und keine in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke. | |||
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| SÄA03 | |||
| Gliederung des Bundesverbandes | |||
| Sven Bechen | |||
| Die Mitgliederversammlung möge beschließen: | |||
§3 Gliederung des Bundesverbandes folgendermaßen zu ändern: | |||
(1) Die Jungen Piraten Deutschland gliedern sich in den Bundesverband, Landesverbände, Crews und gegebenenfalls weitere Gebietsgliederungen nach Maßgabe der Satzung des zuständigen Landesverbandes. | |||
(2) Die Landesverbände werden entsprechend der sechzehn Bundesländer gebildet. Sie besitzen Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Ihre Satzung darf der Satzung des Bundesverbandes nicht widersprechen. | |||
(2a) Crews umfassen in der Regel das Gebiet eines oder mehrerer Landkreise oder kreisfreien Städte. Ihre Satzung darf der Satzung des Bundes- und des zuständigen Landesverbandes nicht widersprechen. Näheres regelt die Satzung des zuständigen Landesverbandes. | |||
(3) Über die Anerkennung einer Crew entscheidet die Mitgliederversammlung des zuständigen höheren Gebietsverbandes mit satzungsändernder Mehrheit. Zuständig für die Anerkennung von Landesverbänden ist der Bundesverband, für die Anerkennung aller weiterer Gebietsverbände der jeweilige Landesverband, sofern seine Satzung keine abweichende Regelung betrifft. | |||
(4) Gebietsverbände der Jungen Piraten Deutschland Bundesverband können von der Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit ausgeschlossen werden. | |||
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