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(3c) Zur Wahl des/der Schatzmeister:in können sich nur volljährige natürliche Personen stellen. | (3c) Zur Wahl des/der Schatzmeister:in können sich nur volljährige natürliche Personen stellen. | ||
(3d) Mitglieder, welche zum Zeitpunkt der Wahl nach §2 BGB noch nicht die Volljährigkeit erlangt haben und sich zur Wahl eines Vorstandsamtes stellen, haben vor der Wahl bei dem Wahlleiter/ der Wahlleiterin der Versammlung eine Einverständniserklärung der sorgeberechtigten Person(en) abzugeben, in welcher diese ihr Einverständnis mit einer eventuellen Wahl bekunden. Die Einverständniserklärung ist nach der Wahl zu den | (3d) Mitglieder, welche zum Zeitpunkt der Wahl nach §2 BGB noch nicht die Volljährigkeit erlangt haben und sich zur Wahl eines Vorstandsamtes stellen, haben vor der Wahl bei dem Wahlleiter/ der Wahlleiterin der Versammlung eine Einverständniserklärung der sorgeberechtigten Person(en) abzugeben, in welcher diese ihr Einverständnis mit einer eventuellen Wahl bekunden. Die Einverständniserklärung ist nach der Wahl zu den Vereinsunterlagen zu nehmen. | ||
(3e) Der Bundesvorstand kann bei Bedarf im Form einer Mehrheitswahl weitere Beisitzer:innen in den Bundesvorstand kooptieren, solange die in §3 beschriebene Maximalanzahl nicht überschritten ist. | |||
(4a) Scheidet ein Bundesvorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, bleibt der restliche Bundesvorstand im Amt. | (4a) Scheidet ein Bundesvorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, bleibt der restliche Bundesvorstand im Amt. |
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