Mitgliederversammlung 2022.1/Anträge: Unterschied zwischen den Versionen

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| SÄA01
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| Änderung von §7 Vorstand
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| Sven Bechen
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| Die Mitgliederversammlung möge folgende Satzungsänderung beschließen, dieser Beschluss darf ggf. bis zur Vereinseintragung verschoben werden:
 
§7 Vorstand wird in folgendes umgeschrieben:
 
§7 Bundesvorstand
 
(1) Der Bundesvorstand führt die laufenden Geschäfte des Bundesverbandes im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er vertritt den Bundesverband nach außen und gegenüber der Piratenpartei.
 
(2) Der Bundesvorstand tagt mitgliederöffentlich. Bei Personalfragen und bei Angelegenheiten die Persönlichkeitsrechte betreffen, wird die Öffentlichkeit auf Beschluss oder auf Wunsch der unmittelbar betroffenen Person ausgeschlossen.
 
(3) Der Bundesvorstand setzt sich folgendermaßen zusammen:
 
a. Den 2 Ersten Vorsitzenden
b. der/die Politische Geschäftsführer:in
c. der/die Schatzmeister*in
d. bis zu 6 weiteren Beisitzern
 
Die 2 Ersten Vorsitzenden, der/die Politische Geschäftsführer:in und der/die Schatzmeister:in bilden zusammen den geschäftsführenden Bundesvorstand.
 
(3a) Der Bundesvorstand wird von der Mitgliederversammlung im Mehrheitswahlverfahren gewählt. Die Mitglieder werden in folgender Reihenfolge gewählt: Erste Vorsitzende, Schatzmeister:in, Politische/r Geschäftsführer:in, Beisitzer.
 
(3b) Die Amtszeit des Bundesvorstandes beträgt ein Jahr und endet mit der Wahl des nachfolgenden Bundesvorstands.
 
(3c) Zur Wahl des/der Schatzmeister:in können sich nur volljährige natürliche Personen stellen.
 
(3d) Mitglieder, welche zum Zeitpunkt der Wahl nach §2 BGB noch nicht die Volljährigkeit erlangt haben und sich zur Wahl eines Vorstandsamtes stellen, haben vor der Wahl bei dem Wahlleiter/ der Wahlleiterin der Versammlung eine Einverständniserklärung der sorgeberechtigten Person(en) abzugeben, in welcher diese ihr Einverständnis mit einer eventuellen Wahl bekunden. Die Einverständniserklärung ist nach der Wahl zu den Vereinunterlagen zu nehmen.
 
(4a) Scheidet ein Bundesvorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, bleibt der restliche Bundesvorstand im Amt.
 
(4b) Reduziert sich durch das Ausscheiden eines Bundesvorstandsmitgliedes die Zahl der Bundesvorstandsmitglieder auf unter drei, ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Ist kein Bundesvorstandsmitglied mehr im Amt, beruft die nächst höhere Vereinsinstanz eine Mitgliederversammlung ein, die ausschließlich die Wahl eines neuen Bundesvorstandes zum Zweck hat.
 
(5) Der Verein wird durch den geschäftsführenden Bundesvorstand, zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
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