Geschäftsordnung des 1. Bundesvorstandes
Wortlaut
§1 Aufgabenverteilung des Bundesvorstandes
- Yannick Schürdt: Social Media (Twitter) (2), Mitgliederverwaltung (1), Kommunikation mit der Mutterpartei (1), Internationale Kommunikation (1), Kommunikation Beauftragter Vereinsgründung (1)
- Mika Gertenbach: PR, Social-Media und Webseite (1), Koordination der Gründung von Arbeitsgemeinschaften (1), Gründung von Gliederungen (1)
- Fabian Holtappels: Mitgliederverwaltung (2), interne Kommunikation/Vernetzung (1), Verifizierung (1)
- Sven Bechen: Interne und Externe Kommunikation (2), Pressearbeit, Unterstützung in der Verwaltung von Wiki und Website, Koordination Themenbeauftragte, provisorische Themenarbeit
- Jannis Petersmann: PR & Social-Media (Instagram), Koordination der Gründung von Arbeitsgemeinschaften (2), später Gliederungen, Unterstützung Mitgliederverwaltung, allgemeine Aufgaben
- Enno Tensing: Finanzen, PR/Social Media (Mastodon), allgemeine Aufgaben
§2 Vorstandssitzung
- Die Vorstandssitzung findet gewöhnlich wöchentlich um 19 Uhr statt. Abweichungen können in einer Sitzung oder per Umlaufbeschluss beschlossen werden, dabei muss vom Beschluss zur Sitzung mindestens ein Tag vergehen.
- Bundesvorstandssitzungen finden grundsätzlich öffentlich statt. Einzelne Tagesordnungspunkte können auf Beschluss des Bundesvorstands in einem nicht-öffentlichen Sitzungsteil behandelt werden.
§3 Anträge
- Jede natürliche Person ist berechtigt Anträge schriftlich an den Bundesvorstand zu stellen.
- Anträge an den Bundesvorstand sind öffentlich. Auf Wunsch des Antragstellers besteht die Möglichkeit den Antrag ohne Angabe des Antragstellers, sowie mit anonymisierten persönlichen Daten im Antragstext (falls vorhanden), zu veröffentlichen.
- Der Antragstext muss zwei Tage vor der nächsten Vorstandssitzung vorliegen.
- Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung müssen, abweichend von Absatz 3, 7 Tage vor der nächsten Vorstandssitzung vorliegen.
- Der Bundesvorstand behandelt fristgerecht eingereichte Anträge in der nächsten Vorstandssitzung. Alle Anträge können auch im Umlauf behandelt werden, solange diese keine Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung des Bundesvorstandes sind oder der Antragssteller eine Behandlung in der Vorstandssitzung fordert. Die Forderung zur Behandlung des Antrags in einer Vorstandssitzung kann auch von einem Viertel der Vorstandsmitglieder (gerundet auf die nächst höhere ganze Zahl) gestellt werden.
- Sollte ein Antrag vertagt worden sein, so wird dieser in der nächsten Vorstandssitzung behandelt, ohne erneut eingereicht werden zu müssen.
- Die offizielle Anerkennung von Gliederungen der Jungen Piraten Deutschland (Siehe Kreisverbände oder Crews), die nicht durch die Satzung des Vereins Junge Piraten Deutschland geregelt sind, können und sollen durch Anträge an den Vorstand gemäß §4 Sitzungsbeschluss behandelt werden und somit offiziell bei Anerkennung der Satzung anerkannt werden können.
§4 Sitzungsbeschluss
- Ein Sitzungsbeschluss behandelt einen nach § 3 Absatz 4, beziehungsweise § 3 Absatz 5, fristgerecht eingereichten Antrag.
- Der Sitzungsbeschluss ist schriftlich zu dokumentieren.
- Bei der Abstimmung gibt es die folgenden Optionen:
- Zustimmung
- Ablehnung
- Enthaltung
- Die Abstimmung erfolgt Namentlich.
- Nach der Sitzung sind alle in der Sitzung getroffenen Sitzungsbeschlüsse, sollten diese nicht nicht-öffentliche Angelegenheiten betreffen, zu veröffentlichen.
- Der Bundesvorstand entscheidet mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder, Enthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt.
- Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, sobald 50% des Bundesvorstandes digital oder persönlich anwesend sind.
- Wenn zwei oder mehr Anträge inhaltlich widersprüchlich sein, so kann entweder mit einer Abstimmung nach Absatz 3 bis 7 einer der Anträge zur Abstimmung gestellt werden oder eine Stichwahl zwischen den einzelnen Anträgen abgehalten werden.
- Eine Stichwahl erfolgt gemäß Absatz 4 bis 7. Gültige Abstimmoptionen sind die jeweiligen zur Abstimmung stehenden Anträge, die Option 'Keiner der Anträge' oder eine Enthaltung. Sollte kein Antrag oder die Option 'Keiner der Anträge' eine Mehrheit gemäß Absatz 6 erreichen, so wird die Stichwahl wiederholt. Bei einer Wiederholung steht der Antrag der in der ersten Stichwahl die geringste Anzahl von Stimmen bekam nicht erneut zur Abstimmung. Sollten zwei oder mehr Anträge die gleiche Anzahl an Stimmen haben, die zugleich die geringste Anzahl ist, so sind alle Anträge mit dieser Anzahl an Stimmen zu streichen. Sollte durch die Streichung eines oder mehrere Anträge nur noch ein Antrag zur Stichwahl stehen, so wird über diesen Antrag nach Absatz 3 bis 7 abgestimmt.
- Auf Antrag eines Mitglied des Vorstandes, über den der Vorstand gemäß Absatz 3 bis 7 abstimmt, kann ein Antrag vertagt werden.
§5 Umlaufbeschlüsse
- Der Umlaufbeschluss endet sobald die nötige Mehrheit erreicht worden ist oder nicht mehr erreicht werden kann. Zusätzlich endet der Umlaufbeschluss eine Stunde vor der nächsten Vorstandssitzung. Wenn die Antragsfrist für die nächste Sitzung bei Beginn des Umlaufbeschlusses bereits verstrichen sein, so endet dieser eine Stunde vor der übernächsten Vorstandssitzung. Sollte ein Umlaufbeschluss nach Satz 2 oder 3 enden, so wird der Antrag als Sitzungsbeschluss in der am Endungstag stattfindenden Vorstandssitzung behandelt.
- Die Mehrheitsfindung erfolgt gemäß § 4 Absatz 3 bis 7.