Geschäftsordnung des 2. Bundesvorstandes

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§1 Aufgabenverteilung

1. Yannick Schürdt: Kommunikation mit der Mutterpartei (1), Kommunikation Beauftragte (1), internat. Kommunikation (1), Kommunikation mit Untergliederungen (1) Social Media (1), interne Kommunikation/Vernetzung (2)

2. Nils Krüger: Social Media (Instagram)(1), interne Kommunikation/Vernetzung (1)

3. Alban David Becker: Social Media (Mastodon)(1), IT/Technik (2)

4. Julian Eric Schüler: Mitgliederverwaltung (1)

5. Enno Tensing: Finanzen (1), IT/Technik (1), Arbeitsgemeinschaften (1)

§2 Sitzung

1. Die regelmäßige Sitzung findet alle zwei Wochen Mittwochs um 19:00 Uhr statt. Abweichungen benötigen einen Beschluss; Zwischen der nächsten regelmäßigen Sitzung und dem Ende des Beschlusses müssen mindestens 24h liegen. Ohne Beschluss kann die Sitzung bis zu 30 Minuten verzögert werden.

2. Sitzungen finden grundsätzlich öffentlich statt. Einzelne Tagesordnungspunkte können auf Antrag in einem nicht-öffentlichen Sitzungsteil behandelt werden. Der Antrag muss von der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundesvorstandes angenommen werden.

3. Eine Sitzung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, gerundet auf die nächst höhere ganze Zahl, persönlich oder digital anwesend sind. Sollte die Bedingung aus Satz 1 nicht erfüllt sein, so kann die Sitzung lediglich den Entfall der Sitzung mit Verschiebung der Tagesordnungspunkte auf die nächste Sitzung feststellen.

§3 Anträge

1. Jede natürliche Person ist berechtigt Anträge schriftlich an den Bundesvorstand zu stellen.

2. Anträge an den Bundesvorstand sind öffentlich. Auf Wunsch des Antragsstellers besteht die Möglichkeit den Antrag ohne Angabe des Antragsstellers, sowie mit anonymisierten persönlichen Daten im Antragstext, zu veröffentlichen.

3. Der Antragstext muss vor Beginn der Sitzung vorliegen. Geschäftsordnungsanträge müssen abweichend von Satz 1 24h vor Beginn der Sitzung vorliegen.

4. Der Bundesvorstand behandelt fristgerecht eingereichte Anträge in der nächsten Sitzung. Alle Anträge können auch im Umlauf behandelt werden, solange diese keine Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung des Bundesvorstandes sind oder der Antragssteller eine Behandlung in der Sitzung fordert. Die Forderung zur Behandlung des Antrags in einer Sitzung kann auch von einem Viertel der Vorstandsmitglieder (gerundet auf die nächst höhere ganze Zahl) gestellt werden.

5. Sollte ein Antrag vertagt worden sein, so wird dieser in der nächsten Sitzung behandelt, ohne erneut eingereicht werden zu müssen.

§4 Beschluss

1. Ein Beschluss ist entweder ein Sitzungsbeschluss nach §5 oder ein Umlaufbeschluss nach §6.

2. Bei der Abstimmung gibt es die folgenden Optionen:

  1. Dafür
  2. Dagegen
  3. Enthaltung

3. Der Bundesvorstand entscheidet mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, Enthaltung werden dabei nicht berücksichtigt.

4. Die Abstimmung erfolgt Namentlich.

5. Wenn zwei oder mehr Anträge inhaltlich widersprüchlich sein, so kann entweder mit einer Abstimmung nach Absatz 2 bis 4 einer der Anträge zur Abstimmung gestellt werden oder eine Stichwahl zwischen den einzelnen Anträgen abgehalten werden.

6. Eine Stichwahl erfolgt gemäß Absatz 2 bis 4. Gültige Abstimmoptionen sind die jeweiligen zur Abstimmung stehenden Anträge, die Option 'Keiner der Anträge' oder eine Enthaltung. Sollte kein Antrag oder die Option 'Keiner der Anträge' eine Mehrheit gemäß Absatz 6 erreichen, so wird die Stichwahl wiederholt. Bei einer Wiederholung steht der Antrag der in der ersten Stichwahl die geringste Anzahl von Stimmen bekam nicht erneut zur Abstimmung. Sollten zwei oder mehr Anträge die gleiche Anzahl an Stimmen haben, die zugleich die geringste Anzahl ist, so sind alle Anträge mit dieser Anzahl an Stimmen zu streichen. Sollte durch die Streichung eines oder mehrere Anträge nur noch ein Antrag zur Stichwahl stehen, so wird über diesen Antrag nach Absatz 3 bis 7 abgestimmt.

7. Ein Beschluss setzt die Beschlussfähigkeit nach §2 Absatz 3 voraus.

§5 Sitzungsbeschluss

1. Ein Sitzungsbeschluss behandelt einen nach § 3 Absatz 4 fristgerecht eingereichten Antrag oder einen Antrag nach §6 Absatz 3.

2. Der Sitzungsbeschluss ist schriftlich zu dokumentieren.

3. Nach der Sitzung sind alle in der Sitzung getroffenen Sitzungsbeschlüsse zu veröffentlichen, solange diese keine nicht-öffentlichen Angelegenheiten betreffen.

4. Sitzungsbeschlüsse setzen die Beschlussfähigkeit der Sitzung nach §2 Absatz 3 voraus.

5. Auf Antrag eines Mitglied des Vorstandes, über den der Vorstand gemäß Absatz 3 bis 7 abstimmt, kann ein Antrag vertagt werden.

§6 Umlaufbeschluss

1. Der Umlaufbeschluss endet sobald die nötige Mehrheit erreicht wurde, beziehungsweise nicht mehr erreicht werden kann, oder zu Beginn der nächsten regelmäßigen Sitzung.

2. Im Umlauf ist anwesend wer abgestimmt hat. Die Beschlussfähigkeit wird mit Ende des Umlaufbeschlusses festgestellt.

3. Umlaufbeschlüsse die Enden, jedoch die Beschlussfähigkeit nicht erreicht haben, werden auf die Tagesordnung der nächsten regulären Sitzung gesetzt.