Geschäftsordnung des 1. Bundesvorstandes: Unterschied zwischen den Versionen
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# Die Vorstandssitzung findet gewöhnlich | # Die Vorstandssitzung findet gewöhnlich Mittwochs, alle zwei Wochen, um 19 Uhr statt. Abweichungen können in einer Sitzung oder per Umlaufbeschluss beschlossen werden, dabei muss vom Beschluss zur Sitzung mindestens ein Tag vergehen. | ||
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# Bundesvorstandssitzungen finden grundsätzlich öffentlich statt. Einzelne Tagesordnungspunkte können auf Beschluss des Bundesvorstands in einem nicht-öffentlichen Sitzungsteil behandelt werden. | # Bundesvorstandssitzungen finden grundsätzlich öffentlich statt. Einzelne Tagesordnungspunkte können auf Beschluss des Bundesvorstands in einem nicht-öffentlichen Sitzungsteil behandelt werden. | ||
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# Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung müssen, abweichend von Absatz | # Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung müssen, abweichend von Absatz 3, 7 Tage vor der nächsten Vorstandssitzung vorliegen. | ||
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# Nach der Sitzung sind alle in der Sitzung getroffenen Sitzungsbeschlüsse, | # Nach der Sitzung sind alle in der Sitzung getroffenen Sitzungsbeschlüsse zu veröffentlichen, solange diese keine nicht-öffentlichen Angelegenheiten betreffen. | ||
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# Die Mehrheitsfindung erfolgt gemäß § 4 Absatz 3 bis 7. | # Die Mehrheitsfindung erfolgt gemäß § 4 Absatz 3 bis 7. Die Beschlussfähigkeit ist, abweichend von §4 Absatz 7 in Verbindung mit §2 Absatz 3, gegeben, wenn die in §2 Absatz 3 benötigte Anzahl von Vorstandsmitgliedern abgestimmt hat. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit des Umlaufbeschlusses erfolgt zum Ende des Beschlusses. Sollte die Beschlussfähigkeit nicht erreicht sein, so kann die Sitzungsleitung beschliessen den Umlaufbeschluss auf die aktuelle Tagesordnung zu setzen, ihn erneut zu starten oder ihn für abgelehnt erklären. | ||
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| [https://redmine.jungepiraten.de/issues/22 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung zur Anpassung von Formulierungen und Änderung von Sachverhalten] | |||
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| [https://redmine.jungepiraten.de/issues/11 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung des 1. Bundesvorstands der Jungen Piraten - Änderung der Aufgabenverteilung] | |||
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| [https://redmine.jungepiraten.de/issues/10 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung des Bundesvorstandes der Jungen Piraten Deutschland] | |||
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| 2022-03-16 | | 2022-03-16 |
Aktuelle Version vom 27. Juli 2022, 18:41 Uhr
Wortlaut
§1 Aufgabenverteilung des Bundesvorstandes
- Yannick Schürdt: Social Media (Twitter) (2), Mitgliederverwaltung (2), Kommunikation mit der Mutterpartei (1), Internationale Kommunikation (1), Kommunikation Beauftragter Vereinsgründung (1)
- Mika Gertenbach: PR, Social-Media und Webseite (1), Koordination der Gründung von Arbeitsgemeinschaften (1), Gründung von Gliederungen (1)
- Fabian Holtappels: Mitgliederverwaltung (1), interne Kommunikation/Vernetzung (1), Verifizierung (1)
- Sven Bechen: Interne und Externe Kommunikation (2), Pressearbeit, Unterstützung in der Verwaltung von Wiki und Website, Koordination Themenbeauftragte, provisorische Themenarbeit
- Jannis Petersmann: PR & Social-Media (Instagram), Koordination der Gründung von Arbeitsgemeinschaften (2), später Gliederungen, Unterstützung Mitgliederverwaltung, allgemeine Aufgaben
- Enno Tensing: Finanzen, IT/Technik, allgemeine Aufgaben
§2 Vorstandssitzung
- Die Vorstandssitzung findet gewöhnlich Mittwochs, alle zwei Wochen, um 19 Uhr statt. Abweichungen können in einer Sitzung oder per Umlaufbeschluss beschlossen werden, dabei muss vom Beschluss zur Sitzung mindestens ein Tag vergehen.
- Bundesvorstandssitzungen finden grundsätzlich öffentlich statt. Einzelne Tagesordnungspunkte können auf Beschluss des Bundesvorstands in einem nicht-öffentlichen Sitzungsteil behandelt werden.
- Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder (gerundet auf die nächst höhere ganze Zahl), persönlich oder digital anwesend sind. Sollte die Bedingung aus Satz 1 nicht erfüllt sein, so kann die Vorstandssitzung lediglich den Entfall der Sitzung mit Verschiebung der Tagesordnungspunkte auf die nächste Vorstandssitzung feststellen.
§3 Anträge
- Jede natürliche Person ist berechtigt Anträge schriftlich an den Bundesvorstand zu stellen.
- Anträge an den Bundesvorstand sind öffentlich. Auf Wunsch des Antragstellers besteht die Möglichkeit den Antrag ohne Angabe des Antragstellers, sowie mit anonymisierten persönlichen Daten im Antragstext (falls vorhanden), zu veröffentlichen.
- Der Antragstext muss zwei Tage vor der nächsten Vorstandssitzung vorliegen.
- Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung müssen, abweichend von Absatz 3, 7 Tage vor der nächsten Vorstandssitzung vorliegen.
- Der Bundesvorstand behandelt fristgerecht eingereichte Anträge in der nächsten Vorstandssitzung. Alle Anträge können auch im Umlauf behandelt werden, solange diese keine Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung des Bundesvorstandes sind oder der Antragssteller eine Behandlung in der Vorstandssitzung fordert. Die Forderung zur Behandlung des Antrags in einer Vorstandssitzung kann auch von einem Viertel der Vorstandsmitglieder (gerundet auf die nächst höhere ganze Zahl) gestellt werden.
- Sollte ein Antrag vertagt worden sein, so wird dieser in der nächsten Vorstandssitzung behandelt, ohne erneut eingereicht werden zu müssen.
- Gliederungen, die nicht durch die Satzung geregelt sind, können einen Antrag auf Anerkennung durch den Bundesvorstand stellen. Die Absätze 3 und 6 gelten entsprechend. Anträge auf Anerkennung können nur mit in einem Sitzungsbeschluss behandelt werden.
§4 Sitzungsbeschluss
- Ein Sitzungsbeschluss behandelt einen nach § 3 Absatz 4, beziehungsweise § 3 Absatz 5, fristgerecht eingereichten Antrag.
- Der Sitzungsbeschluss ist schriftlich zu dokumentieren.
- Bei der Abstimmung gibt es die folgenden Optionen:
- Zustimmung
- Ablehnung
- Enthaltung
- Die Abstimmung erfolgt Namentlich.
- Nach der Sitzung sind alle in der Sitzung getroffenen Sitzungsbeschlüsse zu veröffentlichen, solange diese keine nicht-öffentlichen Angelegenheiten betreffen.
- Der Bundesvorstand entscheidet mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder, Enthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt.
- Sitzungsbeschlüsse setzen die Beschlussfähigkeit der Sitzung nach §2 Absatz 3 voraus.
- Wenn zwei oder mehr Anträge inhaltlich widersprüchlich sein, so kann entweder mit einer Abstimmung nach Absatz 3 bis 7 einer der Anträge zur Abstimmung gestellt werden oder eine Stichwahl zwischen den einzelnen Anträgen abgehalten werden.
- Eine Stichwahl erfolgt gemäß Absatz 4 bis 7. Gültige Abstimmoptionen sind die jeweiligen zur Abstimmung stehenden Anträge, die Option 'Keiner der Anträge' oder eine Enthaltung. Sollte kein Antrag oder die Option 'Keiner der Anträge' eine Mehrheit gemäß Absatz 6 erreichen, so wird die Stichwahl wiederholt. Bei einer Wiederholung steht der Antrag der in der ersten Stichwahl die geringste Anzahl von Stimmen bekam nicht erneut zur Abstimmung. Sollten zwei oder mehr Anträge die gleiche Anzahl an Stimmen haben, die zugleich die geringste Anzahl ist, so sind alle Anträge mit dieser Anzahl an Stimmen zu streichen. Sollte durch die Streichung eines oder mehrere Anträge nur noch ein Antrag zur Stichwahl stehen, so wird über diesen Antrag nach Absatz 3 bis 7 abgestimmt.
- Auf Antrag eines Mitglied des Vorstandes, über den der Vorstand gemäß Absatz 3 bis 7 abstimmt, kann ein Antrag vertagt werden.
§5 Umlaufbeschlüsse
- Der Umlaufbeschluss endet sobald die nötige Mehrheit erreicht worden ist oder nicht mehr erreicht werden kann. Zusätzlich endet der Umlaufbeschluss eine Stunde vor der nächsten Vorstandssitzung. Wenn die Antragsfrist für die nächste Sitzung bei Beginn des Umlaufbeschlusses bereits verstrichen sein, so endet dieser eine Stunde vor der übernächsten Vorstandssitzung. Sollte ein Umlaufbeschluss nach Satz 2 oder 3 enden, so wird der Antrag als Sitzungsbeschluss in der am Endungstag stattfindenden Vorstandssitzung behandelt.
- Die Mehrheitsfindung erfolgt gemäß § 4 Absatz 3 bis 7. Die Beschlussfähigkeit ist, abweichend von §4 Absatz 7 in Verbindung mit §2 Absatz 3, gegeben, wenn die in §2 Absatz 3 benötigte Anzahl von Vorstandsmitgliedern abgestimmt hat. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit des Umlaufbeschlusses erfolgt zum Ende des Beschlusses. Sollte die Beschlussfähigkeit nicht erreicht sein, so kann die Sitzungsleitung beschliessen den Umlaufbeschluss auf die aktuelle Tagesordnung zu setzen, ihn erneut zu starten oder ihn für abgelehnt erklären.